(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers/Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. An unsere Angebote halten wir uns ebenfalls für 2 Wochen gebunden.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller/Käufer unser ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transport, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten gesetzliche Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer/Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zürückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonstigen vertraglichen Absprachen nichts anderes ergibt, ist der Liefertermin jeweils „ab Werk“ zu verstehen.
(2) Der Beginn der von uns angegeben Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Besteller/Käufer voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller /Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller/Käufer über, in dem dieser Annahmeverzug oder Schuldverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns anzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenshaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Weiter gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers/Käufers bleiben vorbehalten.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Ist zwischen den Parteien die Lieferung „frei Haus“ vereinbart, geht die Sachgefahr und somit auch unsere Haftung mit der Übergabe der mangelfreien Sache an den Spediteur auf den Besteller/Käufer über, es sei denn, der Untergang der Ware ist auf ein Verschulden des Spediteurs/Frachtführers zurückzuführen und dieser wurde von uns ausgewählt.
(3) Transport – und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Besteller/Käufer es wünscht werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller/Käufer.
(1) Mängelansprüche des Bestellers/Käufers setzen voraus, dass dieser deinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller/Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen ,soweit diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller/Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller/Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbare, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Besteller/Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträt 12 Monate ab Gefahrenübergang.
(1) Eine weitergehnde Haftung als in VI. vorgesehen, ist- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB
(2) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, der Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Herstellers/Lieferanten.
(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Herstellers/Verkäufers in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Hersteller/Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Herstellers/Verkäufers. Bei Verarbeitung. Vermischung und Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der der Hersteller/Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
(4) Der Besteller /Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gem. Ziffer 6. Auf den Hersteller/Verkäufer auch tatsächlich über gehen.
(5) Die Befugnisse des Besteller/Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Hersteller/Verkäufer, infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers/Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
(6 a) Der Besteller/Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Hersteller/Verkäufer ab.
(6 b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Hersteller/Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
(6 c) Hat der Hersteller/Käufer die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Herstellers/Verkäufers sofort fällig und der Besteller/Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen Factor an den Hersteller/Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Hersteller/Verkäufer weiter. Der Hersteller/Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(7) Der Besteller/Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers/Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers/Käufers. In diesem Fall wird der Hersteller/Verkäufer hiermit vom Besteller/Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, dem Hersteller/Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller/Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer für die einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen und dem Hersteller/Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(8) Übersteigt der Facturenwert der für den Hersteller/Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20% Prozent, so ist der Hersteller/Verkäufer auf Verlangen des Bestellers/Käufers oder eines durch die Übersicherung des Herstellers/Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zu Freigabe von Sicherung nach Wahl des Herstellers/Verkäufers verpflichtet.
(9) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Pfändungen ist der Hersteller/Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
(10) Nimmt der Hersteller/Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Hersteller/Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Hersteller/Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
(11) Der Besteller/Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Hersteller/Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller/Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Hersteller/Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Hersteller/Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(12) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Hersteller/Verkäufer im Interesse des Besteller/Käufers eingegangen ist.
(1) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Besteller/Käufers, hat dieser in jedem Einzelfall auch gleichzeitig Angaben darüber zu machen, ob es sich hiermit um eigene Dekore, Designs und Entwicklungen oder aber um die Nachahmung fremder Teil- oder Endprodukte handelt. Im letztgenannten Fall ist der Hersteller/Verkäufer dazu berechtigt, die Mitwirkung an der Verletzung von Rechten Dritter abzulehnen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Handelt der Besteller/Käufer der vorstehenden Verpflichtung zuwider, stellt er den Hersteller/Verkäufer von allen etwaigen Forderungen frei, die sich aus einer Inanspruchnahme des Geschädigten wegen der Verletzung etwaiger vertraglicher oder außervertraglicher Rechte ergeben.
(1) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen beider Vertragsparteien ist Großhansdorf/Schleswig-Holstein
(2) Gerichtsstand ist Ahrensburg. Der Hersteller/Verkäufer ist auch berechtigt, den Besteller/Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Besteller/Käufer und dem Hersteller/Verkäufer gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweiligen gültigen Fassung.XI. TeilunwirksamkeitDie rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.